I.
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs ab September 2007.
Der am ... 1970 geborene Kläger und die am ... 1977 geborene Beklagte heirateten am ... 2002; am ....2003 wurde die Tochter L. geboren, welche seit der im Februar 2004 erfolgten Trennung der Parteien bei der Beklagten lebt. Mit Urteil vom 07.11.2005 - rechtskräftig seitdem - hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (Bl. 82 GA).
Mit Vergleich vom 07.11.2005 (37 F 63/04) hat sich der Kläger zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts von monatlich 219 EUR an die Beklagte ab Rechtskraft der Ehescheidung verpflichtet (Bl. 7 GA). Außerdem zahlt der Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 16.09.2004 (37 F 296/04, Bl. 53 GA) titulierten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 192 EUR.
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