OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2008
II-7 UF 33/08
Normen:
BGB § 1361 ; BGB §§ 1570 ff ; BGB § 1612b (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 363
FamRZ 2009, 338
FuR 2008, 609

§ 1612b BGB n.F.: Vorabzug des Kindesunterhalts in Höhe des Tabellenbetrages bei Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen II-7 UF 33/08

DRsp Nr. 2008/19489

§ 1612b BGB n.F.: Vorabzug des Kindesunterhalts in Höhe des Tabellenbetrages bei Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruchs

Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Eine Vorlage an das BVerfG kommt nicht in Betracht; § 1612b BGB ist verfassungskonform auszulegen.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB §§ 1570 ff ; BGB § 1612b (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 540 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs ab September 2007.

Der am ... 1970 geborene Kläger und die am ... 1977 geborene Beklagte heirateten am ... 2002; am ....2003 wurde die Tochter L. geboren, welche seit der im Februar 2004 erfolgten Trennung der Parteien bei der Beklagten lebt. Mit Urteil vom 07.11.2005 - rechtskräftig seitdem - hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (Bl. 82 GA).

Mit Vergleich vom 07.11.2005 (37 F 63/04) hat sich der Kläger zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts von monatlich 219 EUR an die Beklagte ab Rechtskraft der Ehescheidung verpflichtet (Bl. 7 GA). Außerdem zahlt der Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 16.09.2004 (37 F 296/04, Bl. 53 GA) titulierten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 192 EUR.