§ 163 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Neunter Abschnitt. Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf

§ 163 FGG Eidesstattliche Versicherung

§ 163 Eidesstattliche Versicherung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Ist in den Fällen der § 259, § 260, § 2028, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung.