§ 165 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Neunter Abschnitt. Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf

§ 165 FGG Verwahrer

§ 165 Verwahrer

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) In den Fällen der § 432, § 1217, § 1281, § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. (2) Über eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht. (3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.