§ 165 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Zweiter Unterabschnitt Revision

§ 165 SGG (Entsprechende Geltung der Vorschriften über die Berufung)

§ 165 (Entsprechende Geltung der Vorschriften über die Berufung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.