§ 166 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Neunter Abschnitt. Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf

§ 166 FGG Pfandverkauf

§ 166 Pfandverkauf

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird. (2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.