§ 168 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsmittel
Zweiter Unterabschnitt Revision

§ 168 SGG (Unzulässigkeit von Klageänderungen und Beiladungen)

§ 168 (Unzulässigkeit von Klageänderungen und Beiladungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.