§ 17 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 17 FamGKG Fortdauer der Vorschusspflicht

§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.