§ 17 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 17 FGO (Berufungsvoraussetzungen)

§ 17 (Berufungsvoraussetzungen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.