§ 17 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 3 Externe Teilung

§ 17 VersAusglG Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von BetriebsrentenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - (BGBl. I S. 1510):§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.