§ 17 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Aktivrentengesetz, BGBl. I Nr. 361 vom 22.12.2025

§ 17 WoGG Freibeträge

§ 17 Freibeträge

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen: 1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege; 2. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist; 3. 1 320 Euro, wenn a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und