§ 171 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Dritter Titel Verteilung der Beitragslast

§ 171 SGB VI Freiwillig Versicherte

§ 171 Freiwillig Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.