§ 172 FamFG
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 155
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen

§ 172 FamFG Beteiligte

§ 172 Beteiligte

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Zu beteiligen sind 1. das Kind, 2. die Mutter, 3. der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.