§ 172 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Dritter Titel Verteilung der Beitragslast

§ 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, 2. des Bezugs einer Versorgung, 3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder 4. einer Beitragserstattung, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2. (2) weggefallen (3)