§ 173 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
ZWEITER ABSCHNITT Wahlrechte der Mitglieder

§ 173 SGB V Allgemeine Wahlrechte

§ 173 Allgemeine Wahlrechte

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen 1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, 2. jede Ersatzkasse, 3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht, 4. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält, 4 a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat, 6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist. (2 a)