I. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, weil sie den Beschluß, mit dem der Tatrichter den Beweisantrag abgelehnt hat, nicht wiedergibt.
II. In den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten (§
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