§ 1773 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1773 BGB Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht, 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. (2) 1Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. 2Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.