§ 1774 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 1774 BGB Vormund

§ 1774 Vormund

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Zum Vormund kann bestellt werden: 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder 4. das Jugendamt. (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden: 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, 2. das Jugendamt.