§ 1793 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 2 Führung der Vormundschaft
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

§ 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1. gemeinschaftlichen Vormündern, 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.