§ 18 2. GleiBG
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Abschnitt 3. Frauenbeauftragte

§ 18 2. GleiBG Rechte

§ 18 Rechte

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

(1) 1Die Frauenbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 3Personalakten darf die Frauenbeauftragte nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen. (2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung, kann mit ihrem Einvernehmen Versammlungen einberufen und leiten und wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. (3) Die Frauenbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist sie, ungeachtet der unterschiedlichen Aufgabenstellung, in gleicher Weise geschützt wie die Mitglieder des Personalrates.