§ 18 a BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 18 a BVG (Beginn, Dauer, Beendigung der Gewährung von Leistungen)

§ 18 a (Beginn, Dauer, Beendigung der Gewährung von Leistungen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts wegen gewährt werden. 2Die Ausstellung eines Ausweises gilt als Antrag. 3Ist der Berechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse, Anträge auf Leistungen der Krankenkasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen nach diesem Gesetz. (2) 1Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom 15. des zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, das der Antragstellung vorausgegangen ist, frühestens jedoch von dem Tag an gewährt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt sind. 2Von Amts wegen werden die Leistungen von dem Tag an gewährt, an dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden sind. (3)