(1) 1Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt 1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht. 2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind. (2) 1Die Kosten für 1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und 2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft werden auch dann von dem nach §
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