§ 18 HausratsV
Stand: 17.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586
Vierter Abschnitt. Verfahrensvorschriften

§ 18 HausratsV Rechtsstreit über Ehewohnung und Hausrat

§ 18 Rechtsstreit über Ehewohnung und Hausrat

HausratsV ( Hausratsverordnung )

(1) 1Macht ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung oder des Hausrats in einem Rechtsstreit geltend, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach § 11 zuständige Familiengericht abzugeben. 2 Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3 Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. (2) Im Falle des Absatzes 1 ist für die Berechnung der in § 12 bestimmten Frist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend.