§ 18 IntFamRVG
FNA: 319-10-9
Fassung vom: 15.01.2024
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 15.01.2024

§ 18 IntFamRVG Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen

§ 18 Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

1Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. 2Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.