§ 181 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
DRITTER ABSCHNITT Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

§ 181 SGG (Abgabe an das gemeinsam nächsthöhere Gericht)

§ 181 (Abgabe an das gemeinsam nächsthöhere Gericht)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. 2Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.