(1) 1Für die Durchführung 1. der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2. 12. 2020, S. 40; L 173 vom 30. 6. 2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie 2. des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17. 11. 2005, S. 55; L 120 vom 5. 5. 2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21. 1. 2021, S. 1) geändert worden ist, gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. 2Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6. (2)
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