(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, 2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a) einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes), b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder c) einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes, 3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2). (2) 1Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt. (3)
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