§ 188 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
VIERTER ABSCHNITT Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten

§ 188 SGG (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

§ 188 (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.