§ 19 BEEG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510
Abschnitt 3 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 19 BEEG Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.