§ 19 JuSchG
Stand: 09.04.2021
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, BGBl. I S. 742
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

§ 19 JuSchG Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

§ 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

(1) 1Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden, 2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und 3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Die oder der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannt. 3Die Behördenleitung schlägt hierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte Person vor, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. 4Die Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst ausüben. 5Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. 6Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1 Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde übertragen. (2)