§ 19 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung

§ 19 PersStG Anzeige durch Personen

§ 19 Anzeige durch Personen

PersStG ( Personenstandsgesetz )

1Zur Anzeige sind verpflichtet 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. 2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.