(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des
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