§ 19 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 5 Höhe des Wohngeldes

§ 19 WoGG Höhe des Wohngeldes

§ 19 Höhe des Wohngeldes

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) 1Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. 2"M" ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3"Y" ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. 4"a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2. (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt. (3)