§ 19 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 19 WoGG Höhe des Wohngeldes

§ 19 Höhe des Wohngeldes

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) 1Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. 2"M" ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3"Y" ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. 4"a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2. (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt. (3)