§ 19 WoGV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102
Teil 4 Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs

§ 19 WoGV Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung

§ 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung

WoGV ( Wohngeldverordnung )

(1) 1Bei der Datenübermittlung und Datenspeicherung sind alle erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der übermittelten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 2Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. 3Die einschlägigen Standards für eine sichere Datenübermittlung durch die Datenstelle sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. (2) 1Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme ganz oder teilweise abgelehnt werden. 2Die übermittelnde Stelle ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 21) zu unterrichten. 3Sie soll die abgelehnten Datensätze unverzüglich berichtigen und für den ursprünglichen Abgleichszeitraum erneut übermitteln. (3)