§ 190 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

§ 190 ZPO Einheitliche Zustellungsformulare

§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.