§ 191 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen

§ 191 SGB VI Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten 1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, 2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung, 3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, 4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. 2§ 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.