§ 191 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
VIERTER ABSCHNITT Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten

§ 191 SGG (Vergütung von Auslagen und Zeitverlust für Beteiligte)

§ 191 (Vergütung von Auslagen und Zeitverlust für Beteiligte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.