§ 192 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen

§ 192 a SGB VI Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 192 a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. (2) § 28 a Absatz 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.