§ 192 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Elfter Abschnitt. Schlußbestimmungen

§ 192 FGG Nachlaßauseinandersetzung von Amts wegen

§ 192 Nachlaßauseinandersetzung von Amts wegen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amts wegen zu vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der § 88 bis § 98 Anwendung.