§ 193 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen

§ 193 SGB VI Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.