§ 1937 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1937 BGB Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.