§ 194 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SECHZEHNTER TITEL Beratung und Abstimmung

§ 194 GVG (Leitung)

§ 194 (Leitung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. (2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.