§ 195 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen

§ 195 SGB VI Verordnungsermächtigung

§ 195 Verordnungsermächtigung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen 1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, 2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie 3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.