§ 1956 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1956 BGB Anfechtung der Fristversäumung

§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.