§ 2 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 BeurkG Überschreiten des Amtsbezirks

§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.