§ 2 BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 2 BVG (Militärischer Dienst)

§ 2 (Militärischer Dienst)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter, b) der Dienst im Deutschen Volkssturm, c) der Dienst in der Feldgendarmerie, d) der Dienst in den Heimatflakbatterien. (2) 1Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslands vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich. 2Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes. (3)