§ 2 c AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 2 c AdVermiG Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

§ 2 c Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung (§ 2 a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9 b und § 2 Absatz 3) die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7 b und die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7 c zu prüfen. (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 a Absatz 4) hat sich zu vergewissern, dass im Heimatstaat des Kindes eine für die Adoptionsvermittlung zuständige und zur Zusammenarbeit bereite Fachstelle (Fachstelle des Heimatstaats) besteht und die Adoption gesetzlich zugelassen ist. (3) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 a Absatz 4) hat sich bei der Prüfung des Kindervorschlags der Fachstelle des Heimatstaats zu vergewissern, dass 1. die Adoption dem Kindeswohl dient, Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervorschlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet sind, für das Kind zu sorgen. In den Fällen des § a Absatz Satz 3 gilt Absatz Satz 1 und entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen.