§ 2 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit

§ 2 EheG Geschäftsunfähigkeit

§ 2 Geschäftsunfähigkeit

EheG ( Ehegesetz )

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.