§ 2 GewSchG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution, BGBl. I S. 3513

§ 2 GewSchG Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

GewSchG ( Gewaltschutzgesetz )

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. (2)