(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2 Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten: a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen; b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen; c) (weggefallen) d) Genossenschaftswohnungen; e) Mietwohnungen; f) Wohnteile ländlicher Siedlungen; g) sonstige Wohnungen; h) Wohnheime; i) einzelne Wohnräume.
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